Abrechnung

EBM Änderungen zum 1. Januar 2024

Der Bewertungsauschuss hat mehrere Beschlüsse zur Förderung der Ambulantisierung und zur Weiterentwicklung des ambulanten Operierens gefasst. Außerdem werden die Dialysesachkosten zum 1. Januar 2024 erhöht.

Die Beschlüsse stehen im Zusammenhang mit der geplanten Anpassung des Vertrages nach § 115b SGB V – Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus (AOP-Vertrag).

Die bereits 2023 eingeführten Förderzuschläge werden auf weitere operative Eingriffe ausgeweitet. Dabei handelt es sich um OPS-Kodes, die zum 1. Januar 2024 in den AOP-Katalog zum ambulanten Operieren nach § 115b Abs. 1 SGB V aufgenommen werden sollen und damit künftig auch von Krankenhäusern ambulant durchgeführt werden können. Diese Leistungen werden von Vertragsärzten bislang in sehr geringem Umfang abgerechnet. Mit den Förderzuschlägen soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden.  

Nachbeobachtung nach invasiver Kardiologie

Für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken im unmittelbaren Anschluss an eine therapeutische Herzkatheteruntersuchung wird eine weitere Gebührenordnungsposition (GOP) in den Abschnitt 1.5 EBM aufgenommen. Die neue GOP 01522 kann ab 1. Januar bei einer Überwachungszeit von mehr als sechs Stunden abgerechnet werden.

Empfohlen wird, alle Koronarangiographien (GOP 34291 und 34292) sowie die im Anschluss an eine therapeutische Herzkatheteruntersuchung erfolgende Beobachtung und Betreuung nach den GOP 01521 (12 Stunden) und GOP 01522 (sechs Stunden) extrabudgetär zu vergüten.

Anästhesien bei kleinchirugischen Eingriffen

Der AOP-Katalog wird um OPS-Kodes für kleinchirurgische Eingriffe ergänzt, die teilweise nur in Anästhesie durchgeführt werden können. Dazu werden in einer neuen Nummer 13 in der Präambel 5.1 zum EBM ergänzende Anforderungen sowie Ausnahmeregelungen zur Berechnungsfähigkeit der Narkose nach den GOP des Kapitels 5 aufgenommen. Somit können die Leistungen künftig auch abgerechnet werden, wenn der Eingriff nach § 115b SGB V erfolgt.

Die Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn im Abschnitt 2 des AOP-Kataloges bei den jeweiligen OPS-Kodes in der Spalte Anmerkungen die entsprechenden Gebührenordnungspositionen des Kapitels 5 EBM explizit aufgeführt sind.

Aufnahme der Kardioversion in den EBM

Zur Abrechnung der Kardioversion werden folgende GOP in den EBM aufgenommen:

  • GOP 04421 in den Abschnitt 4.4.1 (GOP der Kinder-Kardiologie)

  • GOP 13552 in den Abschnitt 13.3.5 (Kardiologische GOP)

Die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion durchgeführte Analgesie und/oder Sedierung kann entweder von dem die Kardioversion vornehmenden Arzt durchgeführt werden oder von einem Facharzt für Anästhesiologie, dieser kann hierfür die GOP 05310 und die GOP 05341 abrechnen.

Für die im Zusammenhang mit der Kardioversion durchgeführte Beobachtung und Betreuung sind die GOP 01501 und die GOP 01503 des Abschnitts 1.5 EBM berechnungsfähig.

Die GOP 05310, 05341, 33022 und 33023 sind im Zusammenhang mit der Durchführung der Kardioversion entsprechend den GOP 04421 und 13552 mit einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung „E“ zu dokumentieren (05310E, 05341E, 33022E, 33023E).

Nachbeobachtung und Überwachung außerhalb Kapitel 31 EBM 

Im Rahmen der Erweiterung des Abschnitts 2 des AOP-Kataloges werden vermehrt auch Leistungen aufgenommen, für die im Anschluss eine Überwachung oder Nachbeobachtung erforderlich ist. Hierfür werden die GOP 01500, 01501, 01502 und 01503 neu in den EBM aufgenommen.

Die entsprechenden GOP, für die eine oder mehrere dieser neuen GOP berechnungsfähig sind, werden in einem neuen Anhang 8 EBM abschließend aufgeführt.

Im unmittelbaren Anschluss an eine Prozedur gemäß Spalte 1 des Anhangs 8 ist entweder die GOP 01500 oder die GOP 01501 einmal berechnungsfähig und nur, sofern die Nachbeobachtung oder Überwachung mindestens 30 Minuten dauert. Wenn im Anschluss eine Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung erforderlich ist, sind die entsprechenden Leistungen nach den GOP 01502 oder 01503 gegebenenfalls mehrfach berechnungsfähig.

Die neuen GOP sind zunächst nur bei folgenden Leistungen abrechenbar: 

  • GOP 02341 – Entlastungspunktion unter Gewinnung von mindestens 250 ml Ascites-Flüssigkeit, gemäß der Regelung im Anhang 8 EBM kann für die Nachbeobachtung die GOP 01500 und 01502 berechnet werden.
  • GOP 04421 oder GOP 13552 – externe elektrische Kardioversion, für die Beobachtung und Betreuung sind die GOP 01501 und die GOP 01503 gemäß der Regelung im Anhang 8 EBM berechnungsfähig.

Die Abrechnung der GOP 01500 und 01502 sowie der GOP 01501 und 01503 unterliegt einem gemeinsamen Höchstwert in Stunden für die Summe der gemäß Spalte 3 berechnungsfähigen GOP des Anhangs 8 EBM.

Bei mehreren Indikationen zu Nachbeobachtung oder Überwachung in einer Sitzung erfolgt die Abrechnung entsprechend der Leistung mit dem größten Gesamthöchstwert.

Anpassung der Dialysesachkosten

Zum 1. Januar 2024 werden zum zweiten Mal in Folge die nichtärztlichen Dialyseleistungen entsprechend der Steigerung des Orientierungswertes (OW) um 3,85 Prozent erhöht.

Darüber hinaus hat der BA festgelegt, dass auch für 2025 die Anpassung des OW auf nichtärztliche Dialyseleistungen angewendet wird.

Porto für telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ärzte können auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Für die Portokosten, die für den Versand einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen AU an den Patienten anfallen, rechnen Ärzte die Kostenpauschale 40128 ab.