Verbandmittel: Geänderte Verordnungsfähigkeit
Durch den (ungeplanten) Auslauf der Übergangsregelung im SGB V endet die Verordnungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung bereits zum 2. Dezember 2024. Damit sind Produkte mit pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Wirkungsweise nicht mehr zu Lasten der GKV verordnungsfähig. Das können zum Beispiel Lösungen, Hydrogele in Tuben oder Produkte mit antimikrobiellen Substanzen, die einen direkten Kontakt zur Wunde haben, sein.
Aktuell gibt es noch keine vollständige Kennzeichnung der Verbandmittel im Praxisverwaltungssystem, sodass dieses nicht zur Beurteilung der Verordnungsfähigkeit herangezogen werden kann.
Die Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie definiert die weiterhin verordnungsfähigen Produkte.
Dazu gehören
- eindeutige Verbandmittel wie Binden, Mull- und Vlieskompressen, Pflaster (siehe Teil 1 der Anlage V a) und
- Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften wie Alginatkompressen, wirkstofffreie Hydrogelkompressen, Hydrokolloidverbände Salbenkompressen oder reinigende oder Gerüche bindende Wundauflagen (siehe Teil 2 der Anlage V a).
Auf Bundesebene wird zwischen KBV und GKV-Spitzenverband versucht, eine Klärung herbeizuführen.
Der Verband der Ersatzkassen hat am 16.12.2024 schriftlich mitgeteilt, dass die Ersatzkassen die Kosten für sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis zum 2. März 2025 im bisherigen Umfang übernehmen.
Weitere Informationen: KBV Praxisnachrichten