Abrechnung

Dialysekostenpauschalen: Klarstellungen zu den strukturellen Anpassungen im Abschnitt 40.14 EBM

Zum 1. Januar 2025 erfolgen zwei Klarstellungen zu den strukturellen Anpassungen im Abschnitt 40.14 EBM (Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren).

In der siebten Bestimmung zum Abschnitt 40.14 ist nun geregelt, wann eine erstmalige Heimdialysebehandlung vorliegt und die Zuschläge nach den Gebührenordnungspositionen 40845 bis 40847 (Zuschläge zu den Kostenpauschalen 40825 bis 40827 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysbehandlung) berechnungsfähig sind.

In Einzelfällen kann//können im Vorfeld einer erstmaligen Heimdialysebehandlung bereits die Kostenpauschale(n) nach der/den GOP 40825 und/oder 40827 für eine intermittierende Peritonealdialyse (IPD) abgerechnet worden sein. Da es sich bei der IPD nicht um ein Heimdialyseverfahren handelt, sind die Zuschläge nach den GOP 40845 bis 40847 für diese nicht berechnungsfähig.

Die Abrechnung der Zuschläge soll jedoch möglich sein, wenn im Anschluss an die IPD ein Heimdialyseverfahren begonnen wird.

Die neuen Zuschläge GOP 40845 bis 40847 können ab 1. Januar 2025 auch dann abgerechnet werden, wenn die erstmalige Heimdialysebehandlung bereits im Jahr 2024 begonnen wurde – vorausgesetzt, der 52-Wochen-Zeitraum der Förderung ist noch nicht überschritten.

Zudem wird die Anmerkung zum Zuschlag nach der GOP 40840 (Zuschlag zur Kostenpauschale 40823 oder 40824 für die Nachtdialyse) angepasst. Es ist ausreichend, wenn bei der Abrechnung die Uhrzeit für das Ende der Dialyse angegeben wird.