Recht

Ehrenamtliche Richter gesucht

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und Sozialgericht Potsdam brauchen Unterstützung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und das Sozialgericht Potsdam suchen für die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter Interessierte aus dem Kreis der Vertragsärzte- bzw. Psychotherapeutenschaft, die diese wichtige und interessante Aufgabe übernehmen möchten.

Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist von großer Bedeutung: Die Kammern des Landessozialgerichts bzw. des Sozialgerichts verhandeln und entscheiden entsprechend den Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes in Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mit Ärztinnen und Ärzten bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter. So wirken diese bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichterinnen und -richter mit. Ihre Funktion besteht darin, Kenntnisse und Erfahrungen, vor allem aus ihrer praktischen Tätigkeit, in die Rechtsprechung einzubringen. Entsprechende Kenntnisse aus der Berufsausübung der verschiedenen Facharztgruppen sind deshalb enorm wichtig und gefragt.

Weitere Voraussetzungen für das Ehrenamt:

  • die deutsche Staatsbürgerschaft.
  • Für die Tätigkeit am Landessozialgericht gilt ein Mindestalter von 30 Jahren, am Sozialgericht von 25 Jahren.

Die mündlichen Verhandlungen am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Försterweg 2-6 in 14482 Potsdam) finden derzeit mittwochvormittags statt. Die mündlichen Verhandlungen am Sozialgericht Potsdam (Rubensstraße 8 in 14467 Potsdam) finden in der Regel mittwochnachmittags statt.

Für die Wahrnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit wird eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz gewährt. Diese umfasst Fahrtkosten sowie die gesamte Zeit der Wahrnehmung des Amtes (bis zu zehn Stunden), also auch inklusive notwendiger Reise- und Wartezeiten. Neben dem Zeitversäumnis (7 Euro/Stunde) und dem Verdienstausfall (höchstens 29 Euro/Stunde) kann auch ein Tagegeld gewährt werden, wenn die ehrenamtliche Richterin bzw. der ehrenamtliche Richter weder in der Gemeinde wohnt noch berufstätig ist, in der der Termin stattfindet.

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