Neu im EBM: CT-Koronarangiographie bei chronisch koronare Herzkrankheit
Die Computertomographie (CT)-Koronarangiographie bei Verdacht auf eine chronisch koronare Herzkrankheit ist seit 1. Januar 2025 eine EBM-Leistung. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat dafür den neuen Abschnitt 34.3.7 in den EBM aufgenommen. Folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) können abgerechnet werden:
- GOP 34370 (159,26 Euro): CT-Koronarangiographie inklusive der nativen computertomographischen Darstellung des Herzens mit Bestimmung des Koronarkalks, einmal im Krankheitsfall,
- GOP 34371 (15,86 Euro): Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie zur Entscheidung zum weiteren Vorgehen bei unklaren oder komplexen Befunden
Für die Berechnung der Leistung für die CT-Koronarangiographie ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie (QS-Vereinbarung) nach § 135 Abs. 2 SGBV notwendig. Dafür ist die QS-Vereinbarung noch anzupassen.
Bis zum Inkrafttreten der angepassten Vereinbarung können die GOP 34370 und 34371 bereits abgerechnet werden, wenn die KV das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung gemäß Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) geprüft und bei Erfüllen der Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt hat.
Die Finanzierung der neuen GOP erfolgt zunächst extrabudgetär.