Arzneimittel-Lieferengpässe: Austauschmöglichkeiten für die Apotheken
Ist ein Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig und auch nicht über den Großhandel bestellbar, gibt es für die Apotheke zwei Optionen:
- Ohne Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin kann die Apotheke bei der Abgabe in folgenden Punkten abweichen:
- a. Packungsgröße
- b. Packungsanzahl
- c. Abgabe von Teilmengen aus einer größeren Packung
- d. Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
- Nach Arztrücksprache kann ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel (aut simile) ausgewählt werden. Die Rücksprache mit dem Arzt muss die Apotheke auf dem Rezept dokumentieren.
Die ursprüngliche Gesamtmenge des Wirkstoffes darf allerdings nicht überschritten werden. In diesen Fällen muss kein neues Rezept ausgestellt werden.
Eine erneute Arztunterschrift wird notwendig, wenn die Wirkstoffmenge überschritten werden muss, um den Patienten zu versorgen, oder wenn kein Arzneimittel nach Punkt 1 oder 2 verfügbar ist und eine Therapieumstellung notwendig wird.
Sind Arzneistoffe der Substitutionsausschlussliste von Lieferengpässen betroffen, ist beim Verband der Ersatzkassen ebenfalls ein Austausch durch die Apotheke möglich, wenn diese die Rücksprache mit der Ärztin bzw. dem Arzt auf dem Rezeptblatt dokumentiert hat. Von anderen Krankenkasse wird diese Möglichkeit derzeit nicht zugestanden.
Diese Regelungen gelten vorerst bis zum 31.07.2023.