Abrechnung

Coronavirus-Testverordnung: Verlängerung der Aufbewahrungsfristen und Abrechnungsregelungen

Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber die Verlängerung der Coronavirus-Testverordnung bis Ende 2028 plant. Wir empfehlen Ihnen bereits heute, die Dokumentation der abrechnungsbegründenden Unterlagen über den 31.12.2024 hinaus aufzubewahren, um diese gegebenenfalls im Rahmen der vertieften Abrechnungsprüfung gem. § 7a TestV zur Verfügung stellen zu können.