Anpassung der Abrechnungsbestimmungen beim Zweitmeinungsverfahren
Die Abrechnungsbestimmung für das Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen an der Wirbelsäule wird zum 1. April 2025 angepasst.
Für das Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom werden ab 1. April 2025 die erforderlichen Fachgruppen berücksichtigt.
Eingriffe an der Wirbelsäule
Indikationsstellende Ärztinnen und Ärzte können die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren für Eingriffe an der Wirbelsäule je Operation in Kombination mit jedem Abschnitt der Wirbelsäule und je Indikationsstellung berechnen.
Voraussetzung ist dabei die genaue Angabe von Lokalisation und Indikation für den Eingriff über den jeweils spezifischen ICD-10-Kode, um die Zweitmeinungsverfahren voneinander abgrenzen zu können.
Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom
Die GOP 01645 wird in die Abschnitte 25.1 und 26.1 aufgenommen. Somit können dann auch die Fachgruppen Strahlentherapie und Urologie die GOP abrechnen. Beide Fachgruppen sind Zweitmeinungsberechtigte.