Abrechnung

Ambulante Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher startet zum 1. April

Für die ambulante Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher wird ab 1. April 2025 ein neuer Abschnitt 37.6 mit mehreren neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) in das EBM Kapitel 37 aufgenommen.

Die neuen Leistungen im Überblick

Eingangssprechstunde: GOP 37600 (29,25 Euro) je vollendete 15 Minuten; höchstens sechsmal im Krankheitsfall berechnungsfähig, davon bis zu dreimal auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des/der Patienten/-in. Die GOP wird bei der Berechnung des Strukturzuschlags berücksichtigt.

Differentialdiagnostische Abklärung: GOP 37610 (28,63 Euro) je vollendete 15 Minuten; höchstens sechsmal im Krankheitsfall berechnungsfähig, davon bis zu dreimal auch mit relevanten Bezugspersonen ohn Anwesenheit des/der Patienten/-in.

Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans: GOP 37620 (55,52 Euro, bei einem Team mit mindestens fünf Teilnehmenden (77,71 Euro)) ; einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

Der/die Bezugsarzt/-ärztin oder Bezugspsychotherapeut/-in erhält die höhere Vergütung, wenn zu dem zentralen und erweiterten Team fünf oder mehr Ärzte/-innen, Psychotherapeuten/-innen und andere an der Versorgung beteiligte Personen gehören. Dies muss in der Abrechnung mit der bundeseinheitlichen Kennzeichnung „T“ (GOP 37620T) dokumentiert werden.

Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder Bezugspsychotherapeuten: GOP 37625 (55,77 Euro, bei einem Team mit mindestens fünf Teilnehmenden (78,08 Euro)); einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig

Zuschlag zur GOP 37625 für Leistungen im Rahmen der Transition: GOP 37626 (55,77 Euro); einmal, mit medizinischer Begründung zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person: GOP 37630 (71,51 Euro, ab einem Team mit mindestens fünf Teilnehmenden (100,14 Euro)); einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person: GOP 37565 (20,57 Euro); höchstens fünfmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Fallbesprechung: GOP 37650 (15,86 Euro) je vollendete 10 Minuten; höchstens achtmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Die GOP kann auch berechnet werden, wenn die Fallbesprechung telefonisch oder per Video stattfindet.

Zuschlag zur GOP 37650 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher oder nichtpsychotherapeutischer Teilnehmenden: GOP 37651 (15,86 Euro) je vollendete 10 Minuten, höchstens achtmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

SGB-übergreifende Hilfekonferenz: GOP 37655 (15,86 Euro) je vollendete 10 Minuten; höchstens achtmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

Zuschlag zur GOP 37655 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher oder nichtpsychotherapeutischer Teilnehmenden: GOP 37656 (15,86 Euro) je vollendete 10 Minuten; höchstens achtmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

Wichtige Hinweise zur Abrechnung

Die neuen GOP, ausgenommen die GOP 37650, können ausschließlich Vertragsärzte/-ärztinnen und Vertragspsychotherapeuten/-innen berechnen, die nach der KJ-KSVPsych-Richtlinie zur Teilnahme an der Komplexversorgung berechtigt sind. Sie müssen ihre Teilnahme gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erklärt haben.

Die GOP 37620, 37625, 37630, 37635, 37651 und 37656 können nur von Bezugsärzten/-ärztinnen und Bezugspsychotherapeuten/-innen abgerechnet werden.

Die GOP 37610 und 37620 ist nur abrechenbar, wenn im selben Quartal oder dem Quartal davor die GOP 37600 berechnet wurde.

Weitere EBM Anpassungen

Abgerechnete Besuche (GOP 01410 bis 01413 und 01415) sind mit „L“ zu kennzeichnen, wenn sie im Zusammenhang mit den neuen Leistungen in Abschnitt 37.6 erfolgen.

Die Fallbesprechungen und Hilfekonferenzen (GOP 37650 und 37655) können auch per Video erfolgen. In diesem Fall kann der Vertragsarzt oder -psychotherapeut, der die Videokonferenz initiiert, zusätzlich den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP 01450) abrechnen.

Psychotherapeutische Gespräche (GOP 22220 und 23220), die im Zusammenhang mit der Versorgung gemäß den Leistungen des Abschnitts 37.6 berechnet werden, sind mit „L“ zu kennzeichnen. Sie sind in diesem Fall bis zu 25-mal im Behandlungsfall berechnungsfähig, davon bis zu fünfmal mit Bezugspersonen ohne Anwesenheit des/der Patienten/-in.

Die neuen Leistungen des Abschnitts 37.6 EBM werden zunächst extrabudgetär finanziert. Außerdem erfolgt die Finanzierung der zusätzlichen Gespräche nach den GOP 22220 und 23220 ab dem 16.Gespräch im Behandlungsfall ebenfalls extrabudgetär.   

Ausführliche Informationen finden Sie in der KBV Praxisinfo zum Thema.