eRezept

Das elektronische Rezept (eRezept) ist die digitale Form der bisherigen papiergebundenen ärztlichen Verordnung. Nach der eAU ist es ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung des Gesundheitswesens.

Nachfolgend haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen rund um das Thema zusammengestellt:

 

Ab 1. dem Mai 2024 drohen weitere Kürzungen

Zum 1. Januar 2024 wurde das eRezept verbindlich eingeführt. Ärztinnen und Ärzte, die gegenüber der KVBB bis zum 1. Mai nicht nachweisen, dass sie Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch ausstellen und übermitteln können, wird das Honorar um ein Prozent gekürzt. Grundlage hierfür ist das Digital-Gesetz, welches am 26. März in Kraft getreten ist. Abschläge bei der TI-Pauschale gelten bereits ab 1. Januar 2024, sofern die Praxen die aktuelle Software-Version für das eRezept nicht eingespielt haben.

Bitte überprüfen Sie neben Ihren Angaben zur TI-Eigenerklärung (Abrechnungsportal) auch ob Sie „eRezept-ready“ sind, sprich entsprechendes Software-Modul in Ihrem Praxisverwaltungssystem installiert haben.

Was kann als eRezept verordnet werden?

In der aktuellen ersten Ausbaustufe können eRezepte nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (Muster 16 „rosa Rezept“) ausgestellt werden. Für alle anderen Verordnungen, die bisher auf dem „rosa Rezept“ erfolgten, z. B. Verbands- und Hilfsmittel oder Kompressionsstrümpfe nutzen Praxen bitte weiterhin Muster 16. Auch BtM-Rezepte, T-Rezepte, Privatrezepte, grüne Rezepte werden vorerst noch als Papierrezept ausgestellt.

Kann als eRezept verordnet werden:

Kann noch nicht als eRezept verordnet werden:

Verordnungen von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der GKV

T-Rezepte

Verordnungen von Fertigarzneimitteln mit PZN

BtM-Rezepte

Wirkstoffverordnungen

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Rezepturen

Heil- und Hilfsmittel

Freitextverordnungen

Verordnungen von sonstigen Mitteln gemäß §31 SGB V: Verbandsmittel, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte, Diätika

 

Und weitere…

Faktencheck zum eRezept

  • Das eRezept ist NICHT auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert sondern auf dem eRezept-Server der Telematikinfrastruktur.
  •  Für den Abruf des eRezepts in der Apotheke mit der eGK benötigt der Patient KEINE PIN und auch KEINE NFC-fähige Gesundheitskarte.
  •  Jeder Arzt in einer Praxis, der ein eRezept ausstellen soll/will, benötigt einen eigenen eHBA. Dieser muss im PVS aktiviert sein. Die SMC-B-Karte kann nicht zur Signatur von eRezepten verwendet werden!
  • Ärzte in Weiterbildung, Entlastungsassistenten und Vertreterärzte benötigen einen eigenen elektronischen Heilberufeausweis (eHBA), um eRezepte digital signieren zu können. Der eHBA muss entsprechend im Praxisverwaltungssystem hinterlegt sein. Für Abrechnungszwecke werden der Vorname, der Name und die LANR des verantwortlichen Arztes (z. B. des Weiterbilders oder des Arztes, der vertreten wird) benötigt. Auch im eRezept werden diese Informationen, neben den Informationen des ausstellenden und signierenden Arztes, digital übermittelt.
  • Eine Direktzuweisung einer Verordnung von Arztpraxis an Apotheke darf weder unmittelbar noch mittelbar erfolgen (laut Paragraf 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 des SGB V). Diese Regelung betrifft sowohl Muster 16 als auch die elektronische Verordnung. Auch bei bestehenden Heimverträgen oder bei einer vorliegenden Einverständniserklärung eines Patienten ist dieses Vorgehen rechtlich nicht erlaubt. Einzige Ausnahme bildet hierbei die Verordnung von Zytostatikazubereitungen.
  • Die Versicherten haben (gem. §360 SGB V) einen gesetzlichen Anspruch und können wählen, ob sie das eRezept in ausgedruckter oder elektronischer Form erhalten möchten. Das Papier für den Ausdruck muss von den Praxen selbst beschafft werden. Spezielles Sicherheits- oder Signaturpapier ist dafür nicht notwendig. Es kann normales Druckerpapier verwendet werden.

Das eRezept in der Heimversorgung

Geht ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Neige, informiert das Heim die Arztpraxis. Diese stellt ein eRezept aus und druckt den eRezept-Token – den grafischen 2D-Code – aus. Der Ausdruck wird anschließend, meist vom Botendienst des Heims, abgeholt und in die Apotheke gebracht. Der Token-Ausdruck ist, ebenso wie die elektronische Gesundheitskarte und die eRezept-App, der Schlüssel, mit dem die Apotheke auf die Verschreibung zugreifen kann.

Bei Haus- und Heimbesuchen kann das herkömmliche Muster 16 für die Verschreibung noch genutzt werden. Der Grund: Ärzte können elektronische Rezepte nur in den Praxisräumen ausstellen, da sie für das eRezept an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein müssen.

Zukünftig ist geplant, dass eRezepte von der Arztpraxis über den Kommunikationsweg KIM an das Pflegeheim versendet werden kann. Das Pflegeheim übermittelt die eRezepte dann an die entsprechenden Apotheke.

Beachten Sie hierzu auch die Information der KBV zum Thema.

Was sind Ihre Vorteile vom eRezept?

Durch das eRezept wird der Medikationsprozess insgesamt sicherer. Von der Arztpraxis bis in die Apotheke werden eRezepte bei der digitalen Übertragung mehrfach verschlüsselt und sicher gespeichert. Einige Vorteile im Praxisalltag haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt.

Wie können Sie Ihre Patienten Informieren?

Die gematik stellt den Arztpraxen und MVZ zahlreiche kostenlose Erklärfilme für die Wartezimmer zur Verfügung. Zudem finden Sie Plakate oder Flyer zum Selbstdruck:
Website gematik

Informationsmaterialien können bei Bedarf auch gegen eine anteilige Beteiligung an den Druck- und Versandkosten bei der gematik bestellt werden:
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